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IV 2024/159

Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2025

Sg Versicherungsgericht · 2025-02-03 · Deutsch SG

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 44 ATSG Beim Beschwerdeführer bestehen deutliche Anhaltspunkte für eine gravierende Suchterkrankung. Die Arbeitsfähigkeit ist demnach mittels strukturiertem Beweisverfahren zu schätzen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich dafür als zuwenig abgeklärt. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2025, IV 2024/159).

Sachverhalt

A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 13. August 2015 wegen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (IV -act. 1) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs bezug an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (IV -act. 27) abgewiesen. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 7. September 2018 (IV -act. 30) wegen extreme n Hörverlusts sowie Geschmacks- und Geruchsverlusts entschied die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 (IV-act. 60) abschlägig. A.b In seiner Anmeldung vom 30. Oktober 2020 (Posteingang) gab der Versicherte an, er sei ausgebildeter Koch. Bis zum 30. April 2020 habe era ls Fleischverkäufer / Metzger bei B.___ gearbeite.t Hinsichtlich des Gesundheitsschadens verwies er auf medizinische Unterlagen (IV-act. 68; vgl. auch Angaben der Arbeitgeberin vom 23. April 2021, IV-act. 94). A.c Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte i m Arztbericht vom 23. April 2021 (IV - act. 96) aus, der Versicherte sei seit dem 9. Februar 2020 in seiner Behandlung und seither zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide an einem Morbus Bechterew ,dessen Therapien bisher keine zufriedenstellende Wirkung gezeigt hätten. Aufgrund der damit verbunde nen Becken- und Rückenschmerzen könne der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben. Eine Wiedereingliederung sei erst nach adäquater Behandlung der Krankheit möglich, was sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Als weitere Diagnosen erwähnte der Hausarzte inen Zustand nach B-Gastritis (vgl. dazu Bericht von Dr. D.___, Fachärztin für Gastroenterologie, vom 23. Juli 2020, Fremdakten, act. 5-31 f.) sowie ein chronisches Asthma bronchiale (vgl. dazu die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, Arztbericht vom 8. April 2021, IV-act. 91-1 ff., sowie vom 29. Dezember 2020, IV-act. 91-11 ff., und vom 29. März 2021, IV-act. 91-9 ff., wonach das Asthma die Arbeitsfähigkeit als Koch nicht einschränke und unter der aktuellen Behandlung gut eingestellt sei). A.d Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaotlogie, hielt im Arztbericht vom 15 .April 2021 fest, er behandle den Versicherten seit 26. Juni 2020. Er diagnostizierte eine seit etwa 2016 bestehende chronische HLA-B27 negative Spondylarthritis im Stadium der Sakroiliitis mit beginnender Stammskelettbeteiligung (vgl. im Detail Bericht vom 14. Juni 2020, IV-act. 93-11 f.), ein chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylosen thorakal und lumbal sowie ein chronisch komplexes Schmerzsyndrom mit Einschränkung physischer und psy chischer Funktionen und erhob chronische Schlafstörungen. Die bisherige Tätigkeit als Metzge r/Fleischfachmann sei derzeit nicht zumutbar. Angesichts des langjährigen komplexen Schmerzsyndro ms mit Chronifizierung sei eine berufliche Reintegration in absehbarer Zeit kaum möglich. Die Prognose für die weitere Arbeitsfähigkeit sei sehr IV 2024/159 2/16

kritisch (IV -act. 93-9 ff.). Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie/Innere Medizin , klärte den Versicherten wegen wiederholter Palpitationen mit m assivem Herzrasen und Schwindel ab. Er vermutete eine Suchtproblematik mit Alkohol und fra glich anderen Substanzen und überwies den Versicherten zur psychiatrischen Abklärung und Ther apie an das Psychiatriezentrum H.___ (Bericht vom 5. Juli 2021, IV -act. 129-1 f.). Die dortigen Arztpersonen diagnostizierten vor erst eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und attestierten nach kurzer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Bericht vom 27. August 2021, IV-act. 119-9 ff.). A.e Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde der Versicherte am 5. Mai 2021 rheumatologisch und am 12. Mai 2021 psychiatrisch abgeklärt. Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte u nter anderem ein thorakolumbovertreb rales Syndrom myofaszialer Genese mit deutlicher Tendenz zu diffusen weichteilrheumatischen Schmerzen. Da es gemäss den Akten keine Hinweise auf systemisc he Entzündungszeichen gebe, sei eine Spondylarthritis ankylosans bzw. eine wesentliche entzündliche Komponente am Schmerzgeschehen nicht ganz ausgeschlossen, aber wenig wahrscheinlic h (fremd -act. 6-43; vgl. dazu eingehender Stellungnahmen vom 22. September 2021, fremd-act. 6-57 f., und vom 27. Juli 2022, IV-act. 167). Die beklagten thorakolumbovertebralen Schmerzen seien m it dem klinischen Untersuchungsbefund vereinbar. Die geschilderten diffusen weichteilrheu matischen Schmerzen könnten nicht durch somatische Befunde erklärt werden (fremd -act. 6-44). In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Gewichtslimite 7,5 kg bis 10 kg, selten 15 kg) in wechselnder Stellung und frei einteilbarem Rhythmus sowie in der Tätigkeit als Fleischfachmann an der b isherigen Arbeitsstelle bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer Gro ssmetzgerei müsse durch eine EFL oder einen präzisen Job-Match abgeklärt werden (fremd-act. 6-44 f.). Mit der psychiatrischen Begutachtung wurde die Neuroinstitut St. Gallen GmbH, Interdisziplinäre Medizinische Experti sen (IME), Prof. Dr. med. J.___, beauftragt. Dieser führte aus, im Untersuch hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend histrionischen und zudem narzisstischen Anteilen gezeigt. Ganz im Vordergrund stünden multiple psychosoziale Probleme, die die Psychopatholog ie dominierten bei zusätzlich chronischen Schmerzen, jedoch ohne die Kriterien einer chronisc hen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.41 zu erfüllen (fremd-act. 6-33). Der Versicherte bagatellisiere seinen Alkoholkonsum, weshalb die Kriterien einer A bhängigkeit nicht hätten erfragt werden können. Der im Blut gefundene CDT Wert weise auf eine Alkoh olabhängigkeit hin. Zudem entspreche der erhobene THC-COOH-Wert Rauschwerten und lasse einen dauernden bzw. ge wohnheitsmässigen Konsum von Cannabisprodukten als sicher erscheinen (fremd-act. 6-33 f.). Es bestünden keine psychiatrischen Störungen, zufolge derer der Versic herte maladaptiv Alkohol und THC konsumiere . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise darauf, dass der Versicherte durch die Abhängigkeitserkrankung in sei nen beruflichen Aktivitäten eingeschränkt wäre. Auch bestünden keine sonstigen psychiatrischen Störungen von Krankheitswert mit handicapierenden IV 2024/159 3/16

Fähigkeitsstörungen, die die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter oder adaptierter Tätigkeit nachhaltig beeinflussen würden. Die bestehenden gesundheitlichen Symptome seien überwiegend direkte Folgen psychosozialer Belastungsfaktoren (fremd-act. 6-35 f.). A.f Im Arztbericht vom 28. Dezember 2021 führten die behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ aus, am 8. Dezember 2021 sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gestellt worden. Die Belastbarkeit sei aufgr und der starken chronischen Schmerzen deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine angepasste während 1,5 bis zwei Stunden täglich zumutbar (IV-act. 125). A.g Dr. F.___ berichtete am 30. August 2022 über eine deutlich gebesserte Psoriasis. Weiter führte er aus, hinsichtlich des zusätzlich bestehenden kom plexen Schmerzsyndroms sei die Situation unbefriedigend. Angesichts der weiter bestehenden d eutlich eingeschränkten Funktionsindices bzw. indiskrepant hoch ausfallenden BASDAI Aktivitätsind ex bestehe sicherlich ein ausgeprägtes Schmerzverstärkungssyndrom bei zusätzlichen psychiatrischen Begleiterkrankungen (IV-act. 170). A.h Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 161) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom

14. September 2022 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, die den Versicherten lang dauernd und weiterhin in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke (IV-act. 174). A.i Im Folgenden attestierten sowohl der behandelnde Ar zt des Psychiatriezentrums H.___ , dipl. med. K.___ (Arztzeugnisse vom 13. September 2022, IV -act. 175, vom 25. Oktober 2022, IV- act. 176, vom 3. Januar 2023, IV-act. 199, und vom 26. Januar 2023, IV-act. 198) als auch Dr. F.___ (Verlaufsbericht vom 22. November 2022, IV-act. 179) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD- Ärztin hielt am 13. Dezember 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung (A llgemeine Innere Medizin, ORL, Psychiatrie und Rheumatologie) f ür erforderlich (IV -act. 187-7). Der Auftrag wurde der ABI Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) zugelost (IV-act. 190). A.j Die Gutachter des ABI diagnostizierten als Gesundhe itsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Sch merzsyndrom im Rahmen einer HLA -B27 negativen Spondylarthropathie bei Wirbelsäulenfehlh altung und -fehlform, mit somatisch nicht abgrenzbarer, ganz erheblicher Bewegungseinschränku ng am Achsenskelett bei Scheuermann - Residuen mit Spondylosen ab Th4, Spondylosen und Sp ondylarthrosen an der LWS, rückläufigen ödematösen Veränderungen an den ISG ohne klinische Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung (verkürzte Wiedergabe), eine Anosmie und Hypogeusie, eine Schallempfindungs - schwerhörigkeit beidseits, eine intermittierende Schwindelsymptomatik und ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19). Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträch tigend erhoben sie ein c hronisches IV 2024/159 4/16

fibromyalgiformes, multilokuläres Schmerzsyndrom , ein vorbeschriebenes depressives Syndrom im Ausprägungsgrad einer Anpassungsstörung (ICD -10: F43.2) sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale (IV-act. 216-10). Sie befanden, die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei aufgrund der rheumatologischen und der otorhinolaryngologischen Einschränkungen seit Februar 2020 aufgehoben. In adaptierten Verweistätigkeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit und aus psychiatrisc her sowie aus otorhinolaryngologischen Sicht jeweils eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Die Einschränkung en könnten nicht addiert werden; sie würden sich ergänzen, da der Beschwerde führer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Die Arbeit sfähigkeit von 70 % könne seit Februar 2020 angenommen werden. Geeignet seien körperlich leichte , wechselbelastende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn oder ein gutes Sprac hverständnis unter Störlärm voraussetzten oder unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel zu verric hten seien, seien nicht mehr geeignet (Gutachten vom 10. Juni 2023, IV-act. 216-11 ff.). A.k Der RAD nahm am 15. Juni 2023 Stellung, in das Gutachten hätten sich re daktionelle Fehler eingeschlichen, die jedoch keine Änderung der Gesamtbeurteilung zur Folge hätten. Die Begutachtung sei plausibel und nachvollziehbar, es könne darauf abgestellt werden (IV-act. 218-1). A.l Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2023 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsbegehrens. Dabei stützte sie sich auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % und errechnete einen nicht rentenbegründenden Inv aliditätsgrad von 30 % (IV-act. 221). A.m Mit Einwand vom 17. August 2023 beantragte der Versicherte berufliche M assnahmen (IV- act. 232). Am 22. August 2023 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. A. Guyot, rügen, nachdem eine tagesklinische psychiatrische B ehandlung aufgru nd seines Gesundheitszustandes erst am 23. Mai 2023 habe beginnen können, sei die attestierte hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar. Weiter leide er neuerdings an plötzlich auftretenden Gleichgewichtsstörungen, bezüglich derer die Gutach ter eine weitere, insbesondere neurologische Abklärung nicht geprüft hätten, und seit Juni 2023 an starken Wahnvorstellungen. Sodann sei die attestierte Arbeitsfähigkeit erst nach Therapie des neu diagnostizierten ADHS erreichbar. Schliesslich sei das angenommene Valideneinkommen um erhaltene Zulagen und Vergünstigungen anzuheben und das Invalideneinkommen nicht korrekt festgelegt worden (IV-act. 233). Anbei legte er einen Bericht von dipl. med. K.___ vom 4. August 2023 (IV-act. 233-6 ff.). A.n Eine neurologische Abklärung bei Prof. Dr. med. L._ __, Facharzt für Neurologie, ergab einen Verdacht auf rezidivierende Synkopen bei neurologisch unauffälligen Befunden und regelrechtem EEG (Bericht vom 18. August 2023, IV-act. 252-2 f.). Die psychiatrisch Behandelnden führten am 1. Februar IV 2024/159 5/16

2024 aus, der psychische und körperliche Zustand de s Versicherten bleibe stark beeinträchtigt. Der Versicherte habe seine Wohnung verloren, zeitweise auf dem Bahnhof übernachtet, mehrere Angriffe erlebt und sei in ein kleines Zimmer umgezogen. In einer angepassten Tätigkeit ohne intensiven Kundenkontakt, nach längerer Einführung, mit genügend Zeit zur Erledigung der Aufgaben und unter einer vorgesetzten Person mit Verständnis für psych ische und körperliche Krankheiten bestehe eine steigerbare Arbeitsfähigkeit von anfänglich 20 % (IV-act. 255-4 ff.). A.o Der RAD nahm am 14 .Februar 2024 aus somatischer Sicht Stellung, seit der Begutachtung seien keine neuen Erkenntnisse dazugekommen. Gemäss der A bklärung durch Prof. L.___ liege auch aus neurologischer Sicht kein sich auf die Arbeitsfähig keit auswirkendes Leiden vor (IV-act. 256-2). Auch die psychiatrische RAD -Ärztin sah aus den hinzugekommenen Berichten im Ver gleich zum polydisziplinären Gutachten vom 10. Juni 2023 keine wesentlichen und anhaltenden Änderungen. Sie hielt einen relevanten Einfluss psychosozialer Bela stungsfaktoren für sehr wahrscheinlich (Stellungnahme vom 11. März 2024, IV-act. 256-6). A.p Am 19. März 2024 liess der Versicherte der IV -Stelle einen Auszug aus der Krankenakte von dipl. med. M.___, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 3. November 2023 einreichen und formulierte Ergänzungs fragen an die Gutachterstelle (IV- act. 261). Daraufhin bat die IV-Stelle die Gutachterstelle um Stellungnahme zu ihren Fragen sowie zu den Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin, insbeso ndere in Bezug auf die dokumentierten Sturzereignisse sowie den Alkoholüberkonsum und des sen Folgen (IV-act. 269). Der psychiatrische Gutachter nahm am 23. April 2024 Stellung, es könne an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten werden. Gemäss den Berichten des behandelnden Psych iaters vom 22. August 2023 und vom

1. Februar 2024 sei trotz der dafür typischen bunten Besc hwerdeschilderung das Konsumverhalten psychotroper Substanzen nicht berücksichtigt worden. Dieses sei für den Zustand des Versicherten aus psychiatrischer Sicht wesentlich und womöglich vor dem neurobiolog ischen Hintergrund einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung im Erwachsenenalter zu betrachten (IV-act. 269). Der RAD äusserte am

30. April 2024, unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter könne weiterhin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10.6.2023 abgestellt und abschliessend eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit angenommen werden (IV-act. 270). A.q Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 3. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Rentenbegehrens unter Berücksichtigun g eines höheren Valideneinkommens und eines pauschalen Tabellenlohnabzugs von 10 % ab 1. Januar 2024 sowie eines resultierenden Invaliditätsgrades von 38 % (IV-act. 272). Der Versicherte liess am 7. Mai 2024 geltend machen, die Gutachter hätten die Ergänzungsfragen vom 19. März 2024 in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2024 nicht beantwortet (IV -act. 276). Auf entsprechende erneute Rückfrage (IV -act. 277) nahm der internistische Gutachter Stellung, die Fragen beträ fen das neurologische Fachgebiet. Eine IV 2024/159 6/16

neurologische Begutachtung sei aber nicht notwendig gewesen oder in Auftrag gegeben worden. Solange der aktive Alkoholkonsum bestehe, könnten G leichgewichtsprobleme und äthylisch - gastritische Beschwerden auftreten, weshalb es wenig Sinn mache, unspezifische Untersuchungen in weiteren Fachgebieten durchzuführen (IV -act. 280). Anlässlich einer Besprechung vom 8. Juli 2024 wurde seitens des RAD ausgeführt, die Ergänzungsfra gen seien nunmehr ausreichend und nachvollziehbar beantwortet worden. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit sei adäquat bzw. nachvollziehbar. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich aus den Akten keine Indikation für eine neurologische Begutachtung. Auf das vorliegende Gutachten vom 10. Juni 2023 könne weiterhin abgestellt werden. Es sprächen keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit (IV-act. 282). A.r Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wies die IV -Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab und nahm zu den Einwänden Stellung (IV-act. 283). B. B.a Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Guyot, am 19. August 2024 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei unter Kosten - und Entschädigungsfolge aufzuheben und die I V-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 2021 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegner in zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und insbesondere ein neues polydisziplinäres Gutachten mit ausführlicher Beantwortung aller fallspezifischen Zusatzfragen sowie Ergänzungsfragen unter zusätzlichem Einbezug der Disziplinen Neurologie sowie Neuropsychologie einzuholen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Im Wesentlichen hielt er das ABI-Gutachten für nicht verwertbar und die attestierte Arbeitsfähigkeit für nicht plausibe l. Die Abklärungen seien ungenügend. Zudem bemängelt er den Einkommensvergleich und fordert einen Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %. Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer Beric hte der psychiatrisch Behandelnden vom

13. Februar 2024 (act. G 1.4) und vom 21. Februar 2024 (act. G 1.5) sowie von Dr. F.___ vom

27. Februar 2024 (act. G 1.6) und vom 5. Juli 2024 (act. G 1.7) einreichen. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschw erdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung macht sie geltend, in Anbetracht der aktenkundigen Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen in den Aussagen könne auf die Aussag en des Beschwerdeführers und die darauf gestützten Schlussfolgerungen der Behandelnden nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen wären daher nicht zielführend. Bezüglich ADHS sei daher n ur eine Verdachtsdiagnose möglich gewesen, welche der psychiatrische Gutachter berücksichtigt habe. Ein Absetzen von Alkohol und Cannabis sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. Eine Abhängigkeit von diesen Substanzen führe nicht IV 2024/159 7/16

zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich zum bereits gewährten Tabellenlohnabzug von 10 % rechtfertigten die zusätzlichen Einschränkungen a ufgrund des ADHS einen Tabellenlohnabzug von 5 %, sodass ein Invaliditätsgrad von 41 % resultiere (act. G 4). B.c Mit Replik vom 25. September 2024 liess der Beschwerdeführer vorbringe n, Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen würden bes tritten bzw. seien auf die Persönlichkeitsstörung in Komorbidität mit dem Abhä ngigkeitssyndrom zurückzuführen. Die Zumutbarkeit eine s Entzugs müsse in Anbetracht des ADHS bzw. der Per sönlichkeitsstörung Gegenstand einer medizinischen Begutachtung bilden (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (act. G 8). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 April 2021 ein Rentenanspruch entstehen kann.

E. 1.1 Wurde – wie vorliegend mit in Rechtskraft erwachsener Mitteilung vom 5. Juni 2019 (IV-act. 60)

– eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nur eingetreten, wenn glaubhaft ist, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Der RAD zeigte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 schlüssig auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Referenzsituation veränd ert hat, indem mit der dokumentierten HLA-B27 assoziierten Spondylarthritis ankylopoetica eine rheumatologische Diagnose im Zentrum stehe und ein chronisches Schmerzsyndrom sowie chronische Schlafstörungen vorlägen (IV-act. 83-3). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf das neue Gesuch eingetreten.

E. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bi ldet ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Anmeldung ging am 30. Oktober 2020 (das auf der Anmeldung vom Beschwerdeführer angegebene Datum ist unleserlich) bei der Beschwerdegegnerin ei n, womit bei Erfüllung des einjährigen Wartejahres 6 Monate nach Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens ab

E. 1.3 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 9. Juli 2024. In zeitlicher IV 2024/159 8/16

Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat , sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar und werden nachfolgend in dieser zitiert (s. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen stützt sich auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (siehe Einkommensvergleich; IV-act. 271). Diese Bestimmung ist auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten, ohne dass übergangsrechtlich eine Rückwir kung vorgesehen ist. Somit könnte d ieser pauschale Abzug vom Invalideneinkommen erst ab 1. Januar 2024 berücksichtigt werden . Der vorliegend zu prüfende Rentenanspruch wäre aber – wie vorstehend ausgeführt – bereits ab April 2021 zu prüfen.

E. 1.4.1 Weiter hat der Beschwerdeführer mit Einwand vom 17. August 2023 ausdrücklich berufliche Massnahmen beantragt (IV -act. 232). Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um beru fliche Massnahmen mangels einer die Arbeitsfähigkeit langandauernd ei nschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Verfügung vom 14. September 2022 (IV-act. 174) abgewiesen.

E. 1.4.2 Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Re nte" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassn ahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann nur bejaht werden, wenn keine Massnahmen zur Wiederherstellung, zum Er halt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (mehr) in Frage kommen, allenfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Die Rentenzusprache ohne vorgängige (erneute) Prüfu ng von Eingliederungsmassnahmen ist indes zulässig, falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom

15. Dezember 2022, 8C_128/2022, E. 7.1). Sollte sich nachfolgend ergeben, dass der als Koch ausgebildete Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder eine Invalidität droht, hätte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen nochmals zu prüfen.

E. 2.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibend e oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. E rwerbsunfähigkeit ist der durch die IV 2024/159 9/16

gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und na ch zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf d em in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens e iner Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Bee inträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus obje ktiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind di e Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche un d gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, d en Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bi ndung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend un d pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schl ussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechung sgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkr ete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).

E. 2.3 Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen sowie für Suchterkrankungen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281, BGE 143 V 428, E. 7.1, BGE 145 V 215 E. 5.5.2, BGE 147 V 234 E. 2.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbei tsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblich en Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild ei ner Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).

E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsg rundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen IV 2024/159 10/16

es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgeri cht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An lass besteht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,

E. 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Zu prüfen ist demnach, ob der medizinische Sachverh alt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei massgeblich auf das ABI-Gutachten vom 10. Juni 2023. 3.1 3.1.1 Der rheumatologische Gutachter fand starke Bewegungseinschränkugen der Wirbelsäule (IV - act. 216-49). Er führte dazu aus, eine abschliessende funkti onelle Untersuchung der Wirbelsäule sei zufolge einer ungenügenden Kooperation des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen (IV-act. 216- 49 f.). Wegen eines erheblichen Abwehrverhaltens hätte n die erhobenen erheblichen Bewegungseinschränkungen lumbal, thorakal und cervikal nicht eindeutig objektiviert werden können (IV-act. 216-51 f.). Inwiefern das aktive Gegeninnervieren bewussts einsnah oder im Sinne eines Schmerzvermeidungsverhaltens durchgeführt worden se i, sei nicht abschliessend zu erklären. Die ausgeprägte Druckempflindlichkeit der ossären Struk turen und der Weichteilstrukturen sei somatisch nicht zu erklären (IV-act. 216-52). Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers ist nicht ohne Weiteres klar, ob die Befunde überhaupt ausreichend erhoben werden konnten. 3.1.2 Weiter stellte der Gutachter fest, b ildgebend hätten sich im April 2021, im Januar 2022 und im März 2023 jeweils ein Rückgang der entzündlichen Ak tivität gezeigt. Zwischen 2020 und 2022 habe sich eine klare und objektivierbare Regredienz der vormals beschriebenen entzündlichen Veränderungen ergeben. Dies stehe im klaren Kontrast zur Aussage des Beschwerdeführers, dass sich die Schmerzen seit 2020 nicht gebessert hätten (IV-act. 216-52 f.). Das Vorgutachten von Dr. I.___ zu Handen des Krankentaggeldversicherers datiert vom 5. Mai 2021. Seit diesem Zeitpunkt konnte der rheumatologische ABI -Gutachter einen Rückgang der entzündlichen Aktivitä t und somit eine Verbesserung erkennen. Der Gutachter setzte sich aber nur insoweit mit dem Vorgutachten von Dr. I.___ auseinander, als er ausführte, dieser habe di e Diagnose einer Spondylarthropathie stark bezweifelt (IV -act. 216-53). Somit bleibt fraglich, ob sich die unterschiedl iche Arbeitsfähigkeitsschätzung in adaptierten Tätigkeiten des Vorgutachters mit 100 % (Fremd-act. 6-45) IV 2024/159 11/16

einerseits und des rheumatologischen ABI-Gutachters mit 70 % (IV-act. 216-55) andererseits dadurch erklären lässt, dass Letzterer das Vorliegen einer HLA-B27 negativen Spondylarthropathie mit entsprechend sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkendem chronischem panvertrebralem Schmerzsyndrom bejahte (vgl. IV -act. 216-53: Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom im Rahmen einer HLA -B27 negativen Spondylarthropathie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Jedenfalls fehlt eine plausible Begründung für eine nun 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht. 3.2 3.2.1 Der rheumatologische Gutachter ging aufgrund eines massiv erhöhten CDT-Wertes von einem ausgeprägten Äthylabusus aus und verwies diesbezügl ich auf das psychiatrische Gutachten (IV - act. 216-53). Der psychiatrische Gutachter vermochte die Frage, o b ein Abhängigkeitssyndrom bezüglich THC und/oder Alkohol vorliege, nicht mit Sicherheit zu beantworten (IV-act. 216-40). Er hielt fest, über die Notwendigkeit einer Entzugsbehandlun g wäre nach wiederholter Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu entscheiden (IV -act. 216-41). Dennoch führte er ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19), aktuelles Konsumverhalten, als die Arbeit sfähigkeit beeinflussende Diagnose auf (IV - act. 216-38). Sodann hielt er fest, die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sprächen sehr stark für das Vorliegen eines ADHS seit der Kindheit. Als weiteren Hinweis für eine Abhängigkeitsproblematik nannte er inkonsistente Au ssagen des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten und zeigte einen Zusammenhang zu einer vermuteten ADHS-Symptomatik auf (IV- act. 216-37). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, diese seid urch die Abhängigkeit nicht beeinträchtigt, da der Beschwerdeführer angegeben habe, auf psychotrop e Substanzen zu verzichten (IV -act. 216-40), und weil eine Entzugsbehandlung zumutbar wäre (IV-act. 216- 41). Aufgrund der Annahme eines ADHS sei von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit durch häufige sprunghafte Gedanken und wechselnde Zielführungen von Projekten auszugehen (IV-act. 216-39). 3.2.2 Nach der in E. 2.3 zitierten Rechtsprechung betreffend Suchterkrankung en ist indes der Schweregrad der Abhängigkeit im Rahmen des Indikato renverfahrens zu bestimmen. Diesem Verfahren kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie ps ychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Bes chwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3). Der psychiatrische Gutachter hätte es demnach nicht dabei bewenden lassen dürfen, gesamthaft aufgrund von Anhaltspunkten für eine Abhängigkeitse rkrankung und eines wahrscheinlichen ADHS eine Arbeitsfähigkeitsschätzung vorzunehmen. Er hät te sowohl bezüglich Abhängigkeit als auch bezüglich ADHS weitere Abklärungen vornehmen müssen . Zudem hätte er zu den Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers Stellung nehmen bzw. sich zu den Standardindikatoren äussern IV 2024/159 12/16

müssen. Im Auftrag an die Gutachterstelle wurden be züglich des allfälligen Abhängigkeitssyndroms auch explizit fallspezifische Fragen gestellt (siehe Schreiben vom 18. Januar 2023; IV-act. 190), welche aber vom Gutachter nicht abschliessend beantwortet wurden (Ziff. 9 des psychiatrischen Teilgutachtens; IV-act. 216-40 ff.). 3.2.3 Grundsätzlich erkannte auch die RAD-Ärztin weiteren Abklärungsbedarf betreffend das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol und/oder Cannabis. Denn diese liess mit den Schreiben vom

25. März und 31. Mai 2024 Zusatzfragen an die Gutachter unter andere m betreffend allfällige Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit durch einen Alkoholüberkonsum gestützt auf die neu eingereichten Berichte stellen (IV-act. 266 und 277). Diese Fragen erscheinen im Zusammenhang mit der zitierten Suchtrechtsprechung (E. 2.3, E. 3.2.2) relevant. Den Stellungnahmen der Gutachterstelle vom 23. April 2024 (IV-act. 269) und vom 11. Juni 2024 (IV-act. 280) ist aber zu den gestellten Fragen hinsichtlich eines allfälligen Al koholüberkonsums nichts Abschliessendes zu entnehmen. Dieser Meinung war wohl auch die RAD -Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2024. Denn sie hielt fest, die gestellten Fragen seien zu m aktuellen Zeitpunkt (nach Eingang der zweiten Stellungnahme der Gutachter vom 11. Juni 2024, IV-act. 280) noch nicht beantwortet. Hingegen führte der RAD anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2024 ohne plausible Begründung aus, die Ergänzungsfragen seien im Rahmen der zweiten Stellungnahme vom 11. Juni 2024 nun ausreichend und nachvollziehbar beantwortet worden (IV-act. 282-3). Somit hat auch der RAD die Unvollständigkeit des Gutachtens erkannt. Dennoch wurde von weiteren Abklärungen abgesehen. 3.2.4 Schliesslich ist den Krankenunterlagen der Hausärzt in zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 wegen einer anlässlich einer körperlichen Auseinandersetzung zugezogenen Schienbeinverletzung in Behandlung war und am Wochenende des 30. Oktober 2023 scheinbar eine Synkope mit Amnesie für das Ereignis und die Zeit danach aufwies. Am 3. November 2023 traf sie den Beschwerdeführer vor einem Ladeng eschäft neben einer Alkoholflasche schlafend an, von wo er kaum alleine laufend und lallend zu e iner Bank gebracht wurde (IV -act. 262). Am

19. Januar 2024 berichtete die Hausärztin, der Beschwerdeführer negiere ein Alkoholproblem und sei zu den letzten zwei Terminen ohne Rückmeldung nicht erschienen (IV -act. 263-2). Diese Angaben lassen auf eine zumindest zweitweise gravierende Alkoholproblematik schliesse n, was auch den gutachterlich erhobenen Laborwerten mit massiv erhöhtem CDT-Wert entsprechen würde. 3.2.5 Auch ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht schlüssig: Zunächst führt der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit um 30 % vermindert (IV -act. 216-39). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit; diese könne unter optimaler störungsspezifischer Behandlung und andauernder Abstinenz von psychotropen Substanzen noch weiter reduziert werden (IV-act. 216-40, Ziff. 8.2.3). Es bestünde in der Perspektive eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV -act. 216-40, Ziff. 8.2.4). Im Anschluss daran hält er fest, bis zur ak tuellen IV 2024/159 13/16

Einschätzung habe seit 2021 für sämtliche Tätigkeiten eine 30%ige Minderung der Leistungsfähigkeit bestanden. Die Verbesserung auf 20 % wäre innerhalb von 6 Monaten zu erreichen (IV -act. 216-40, Ziff. 8.2.5 und Ziff. 8.3.1). Es bleibt somit unklar, ob in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits ab dem Gutachtenszeitpunkt oder erst 6 Monate danach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich wäre. 3.3 Zusammenfassend haben die Gutachter die medizinischen Grundlagen für die für dieB eurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Indikatoren ungenügend diskutiert. Auf Ressourcen und Belastungen sind sie nicht eingegangen (IV-act. 216-39; vgl. auch IV-act. 216-11 und IV-act. 216-54). Ebenso haben sie die nach der Begutachtung dokumentierten weiter en Anhaltspunkte für eine schwere Suchterkrankung nicht gewürdigt. Überdies erweist s ich das Gutachten aufgrund der vorstehend aufgezählten Mängel (E. 3.1 und 3.2) als nicht beweiskräftig.

E. 4 Auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte kann ebenfalls nicht abgestellt werden.

E. 4.1 Dr. F.___ ermittelte den Schweregrad der Einschränkunge n des Beschwerdeführers hauptsächlich aufgrund von dessen subjektiven Angaben in entsprechenden Fragebogen (IV-act. 179- 3 f.; IV -act. 179-6 ff.; IV -act. 203-2; IV -act. 290-11). Dies vermag der von Art. 7 Abs. 2 ATSG geforderten Objektivierbarkeit nicht zu genügen.

E. 4.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ und der behandelnde Psychiater dipl. med. K.___ haben die wahrscheinlich vorliegende Suchterkrankung nich t diskutiert oder gar diagnostiziert. Die hohe geschätzte Arbeitsunfähigkeit wird aus psychiatrisc her Sicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: 32.1) sowie mit einer Persönlichkeitsakzentuier ung (ICD-10: Z73) nicht plausibel erklärt. Die Diagnose chronischer Schmerzen bei rhe umatologischen Störungen beschlägt nicht das psychiatrische Fachgebiet, eine somatoforme Schmerz störung ist psychiatrischerseits ebenfalls nicht diagnostiziert worden. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich der behandelnde Psychiater für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode o ffenbar auf den Rheumatologen Dr . F.___ abstützt (vgl. IV-act. 267-2). Damit kann auch aus psychiatrischer Sicht nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft abgestellt werden.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Abklärung des medizinischen Sachverhalts als unvollständig, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte. Auch der RAD erkannte, dass wesentliche Fragen selbst nach der zweiten Stellungnahme der Gutachter nicht beantwortet waren (vgl. IV -act. 281-5). Die erfolgten Abklärungen erlauben keine abschliessende Einschätzung des Schweregrades einer IV 2024/159 14/16

allfälligen Suchterkrankung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auf ein unvollständiges Gutachten abgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Sie hat ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Sowohl bei der somatischen Untersuchung (Abwehrverhalten des Beschwerdeführers) als auch bei der psychiatrischen Untersuchung (inkonsistente Angaben zum Konsumverhalten) kam der Beschwerdeführer seiner Mi twirkungspflicht nicht vollständig nach. Es erscheint daher sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine uneingeschränkte Mitwirkungspflicht hinweist, zu wa hrheitsgetreuen Aussagen anhält und allfällige Sanktionen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG androht. Die Sache ist daher – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – zur Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung au fzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne de r Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten - und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerich tskosten sind folglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.

E. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwer deführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemesse n erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. IV 2024/159 15/16

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von F r. 600.-- zu bezahlen. Der vo m Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. IV 2024/159 16/16

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 3. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2024/159 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente 1/16

Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 13. August 2015 wegen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (IV -act. 1) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs bezug an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (IV -act. 27) abgewiesen. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 7. September 2018 (IV -act. 30) wegen extreme n Hörverlusts sowie Geschmacks- und Geruchsverlusts entschied die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 (IV-act. 60) abschlägig. A.b In seiner Anmeldung vom 30. Oktober 2020 (Posteingang) gab der Versicherte an, er sei ausgebildeter Koch. Bis zum 30. April 2020 habe era ls Fleischverkäufer / Metzger bei B.___ gearbeite.t Hinsichtlich des Gesundheitsschadens verwies er auf medizinische Unterlagen (IV-act. 68; vgl. auch Angaben der Arbeitgeberin vom 23. April 2021, IV-act. 94). A.c Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte i m Arztbericht vom 23. April 2021 (IV - act. 96) aus, der Versicherte sei seit dem 9. Februar 2020 in seiner Behandlung und seither zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide an einem Morbus Bechterew ,dessen Therapien bisher keine zufriedenstellende Wirkung gezeigt hätten. Aufgrund der damit verbunde nen Becken- und Rückenschmerzen könne der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben. Eine Wiedereingliederung sei erst nach adäquater Behandlung der Krankheit möglich, was sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Als weitere Diagnosen erwähnte der Hausarzte inen Zustand nach B-Gastritis (vgl. dazu Bericht von Dr. D.___, Fachärztin für Gastroenterologie, vom 23. Juli 2020, Fremdakten, act. 5-31 f.) sowie ein chronisches Asthma bronchiale (vgl. dazu die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, Arztbericht vom 8. April 2021, IV-act. 91-1 ff., sowie vom 29. Dezember 2020, IV-act. 91-11 ff., und vom 29. März 2021, IV-act. 91-9 ff., wonach das Asthma die Arbeitsfähigkeit als Koch nicht einschränke und unter der aktuellen Behandlung gut eingestellt sei). A.d Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaotlogie, hielt im Arztbericht vom 15 .April 2021 fest, er behandle den Versicherten seit 26. Juni 2020. Er diagnostizierte eine seit etwa 2016 bestehende chronische HLA-B27 negative Spondylarthritis im Stadium der Sakroiliitis mit beginnender Stammskelettbeteiligung (vgl. im Detail Bericht vom 14. Juni 2020, IV-act. 93-11 f.), ein chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylosen thorakal und lumbal sowie ein chronisch komplexes Schmerzsyndrom mit Einschränkung physischer und psy chischer Funktionen und erhob chronische Schlafstörungen. Die bisherige Tätigkeit als Metzge r/Fleischfachmann sei derzeit nicht zumutbar. Angesichts des langjährigen komplexen Schmerzsyndro ms mit Chronifizierung sei eine berufliche Reintegration in absehbarer Zeit kaum möglich. Die Prognose für die weitere Arbeitsfähigkeit sei sehr IV 2024/159 2/16

kritisch (IV -act. 93-9 ff.). Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie/Innere Medizin , klärte den Versicherten wegen wiederholter Palpitationen mit m assivem Herzrasen und Schwindel ab. Er vermutete eine Suchtproblematik mit Alkohol und fra glich anderen Substanzen und überwies den Versicherten zur psychiatrischen Abklärung und Ther apie an das Psychiatriezentrum H.___ (Bericht vom 5. Juli 2021, IV -act. 129-1 f.). Die dortigen Arztpersonen diagnostizierten vor erst eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und attestierten nach kurzer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Bericht vom 27. August 2021, IV-act. 119-9 ff.). A.e Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde der Versicherte am 5. Mai 2021 rheumatologisch und am 12. Mai 2021 psychiatrisch abgeklärt. Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte u nter anderem ein thorakolumbovertreb rales Syndrom myofaszialer Genese mit deutlicher Tendenz zu diffusen weichteilrheumatischen Schmerzen. Da es gemäss den Akten keine Hinweise auf systemisc he Entzündungszeichen gebe, sei eine Spondylarthritis ankylosans bzw. eine wesentliche entzündliche Komponente am Schmerzgeschehen nicht ganz ausgeschlossen, aber wenig wahrscheinlic h (fremd -act. 6-43; vgl. dazu eingehender Stellungnahmen vom 22. September 2021, fremd-act. 6-57 f., und vom 27. Juli 2022, IV-act. 167). Die beklagten thorakolumbovertebralen Schmerzen seien m it dem klinischen Untersuchungsbefund vereinbar. Die geschilderten diffusen weichteilrheu matischen Schmerzen könnten nicht durch somatische Befunde erklärt werden (fremd -act. 6-44). In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Gewichtslimite 7,5 kg bis 10 kg, selten 15 kg) in wechselnder Stellung und frei einteilbarem Rhythmus sowie in der Tätigkeit als Fleischfachmann an der b isherigen Arbeitsstelle bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer Gro ssmetzgerei müsse durch eine EFL oder einen präzisen Job-Match abgeklärt werden (fremd-act. 6-44 f.). Mit der psychiatrischen Begutachtung wurde die Neuroinstitut St. Gallen GmbH, Interdisziplinäre Medizinische Experti sen (IME), Prof. Dr. med. J.___, beauftragt. Dieser führte aus, im Untersuch hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend histrionischen und zudem narzisstischen Anteilen gezeigt. Ganz im Vordergrund stünden multiple psychosoziale Probleme, die die Psychopatholog ie dominierten bei zusätzlich chronischen Schmerzen, jedoch ohne die Kriterien einer chronisc hen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.41 zu erfüllen (fremd-act. 6-33). Der Versicherte bagatellisiere seinen Alkoholkonsum, weshalb die Kriterien einer A bhängigkeit nicht hätten erfragt werden können. Der im Blut gefundene CDT Wert weise auf eine Alkoh olabhängigkeit hin. Zudem entspreche der erhobene THC-COOH-Wert Rauschwerten und lasse einen dauernden bzw. ge wohnheitsmässigen Konsum von Cannabisprodukten als sicher erscheinen (fremd-act. 6-33 f.). Es bestünden keine psychiatrischen Störungen, zufolge derer der Versic herte maladaptiv Alkohol und THC konsumiere . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise darauf, dass der Versicherte durch die Abhängigkeitserkrankung in sei nen beruflichen Aktivitäten eingeschränkt wäre. Auch bestünden keine sonstigen psychiatrischen Störungen von Krankheitswert mit handicapierenden IV 2024/159 3/16

Fähigkeitsstörungen, die die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter oder adaptierter Tätigkeit nachhaltig beeinflussen würden. Die bestehenden gesundheitlichen Symptome seien überwiegend direkte Folgen psychosozialer Belastungsfaktoren (fremd-act. 6-35 f.). A.f Im Arztbericht vom 28. Dezember 2021 führten die behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ aus, am 8. Dezember 2021 sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gestellt worden. Die Belastbarkeit sei aufgr und der starken chronischen Schmerzen deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine angepasste während 1,5 bis zwei Stunden täglich zumutbar (IV-act. 125). A.g Dr. F.___ berichtete am 30. August 2022 über eine deutlich gebesserte Psoriasis. Weiter führte er aus, hinsichtlich des zusätzlich bestehenden kom plexen Schmerzsyndroms sei die Situation unbefriedigend. Angesichts der weiter bestehenden d eutlich eingeschränkten Funktionsindices bzw. indiskrepant hoch ausfallenden BASDAI Aktivitätsind ex bestehe sicherlich ein ausgeprägtes Schmerzverstärkungssyndrom bei zusätzlichen psychiatrischen Begleiterkrankungen (IV-act. 170). A.h Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 161) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom

14. September 2022 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, die den Versicherten lang dauernd und weiterhin in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke (IV-act. 174). A.i Im Folgenden attestierten sowohl der behandelnde Ar zt des Psychiatriezentrums H.___ , dipl. med. K.___ (Arztzeugnisse vom 13. September 2022, IV -act. 175, vom 25. Oktober 2022, IV- act. 176, vom 3. Januar 2023, IV-act. 199, und vom 26. Januar 2023, IV-act. 198) als auch Dr. F.___ (Verlaufsbericht vom 22. November 2022, IV-act. 179) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD- Ärztin hielt am 13. Dezember 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung (A llgemeine Innere Medizin, ORL, Psychiatrie und Rheumatologie) f ür erforderlich (IV -act. 187-7). Der Auftrag wurde der ABI Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) zugelost (IV-act. 190). A.j Die Gutachter des ABI diagnostizierten als Gesundhe itsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Sch merzsyndrom im Rahmen einer HLA -B27 negativen Spondylarthropathie bei Wirbelsäulenfehlh altung und -fehlform, mit somatisch nicht abgrenzbarer, ganz erheblicher Bewegungseinschränku ng am Achsenskelett bei Scheuermann - Residuen mit Spondylosen ab Th4, Spondylosen und Sp ondylarthrosen an der LWS, rückläufigen ödematösen Veränderungen an den ISG ohne klinische Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung (verkürzte Wiedergabe), eine Anosmie und Hypogeusie, eine Schallempfindungs - schwerhörigkeit beidseits, eine intermittierende Schwindelsymptomatik und ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19). Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträch tigend erhoben sie ein c hronisches IV 2024/159 4/16

fibromyalgiformes, multilokuläres Schmerzsyndrom , ein vorbeschriebenes depressives Syndrom im Ausprägungsgrad einer Anpassungsstörung (ICD -10: F43.2) sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale (IV-act. 216-10). Sie befanden, die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei aufgrund der rheumatologischen und der otorhinolaryngologischen Einschränkungen seit Februar 2020 aufgehoben. In adaptierten Verweistätigkeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit und aus psychiatrisc her sowie aus otorhinolaryngologischen Sicht jeweils eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Die Einschränkung en könnten nicht addiert werden; sie würden sich ergänzen, da der Beschwerde führer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Die Arbeit sfähigkeit von 70 % könne seit Februar 2020 angenommen werden. Geeignet seien körperlich leichte , wechselbelastende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn oder ein gutes Sprac hverständnis unter Störlärm voraussetzten oder unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel zu verric hten seien, seien nicht mehr geeignet (Gutachten vom 10. Juni 2023, IV-act. 216-11 ff.). A.k Der RAD nahm am 15. Juni 2023 Stellung, in das Gutachten hätten sich re daktionelle Fehler eingeschlichen, die jedoch keine Änderung der Gesamtbeurteilung zur Folge hätten. Die Begutachtung sei plausibel und nachvollziehbar, es könne darauf abgestellt werden (IV-act. 218-1). A.l Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2023 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsbegehrens. Dabei stützte sie sich auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % und errechnete einen nicht rentenbegründenden Inv aliditätsgrad von 30 % (IV-act. 221). A.m Mit Einwand vom 17. August 2023 beantragte der Versicherte berufliche M assnahmen (IV- act. 232). Am 22. August 2023 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. A. Guyot, rügen, nachdem eine tagesklinische psychiatrische B ehandlung aufgru nd seines Gesundheitszustandes erst am 23. Mai 2023 habe beginnen können, sei die attestierte hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar. Weiter leide er neuerdings an plötzlich auftretenden Gleichgewichtsstörungen, bezüglich derer die Gutach ter eine weitere, insbesondere neurologische Abklärung nicht geprüft hätten, und seit Juni 2023 an starken Wahnvorstellungen. Sodann sei die attestierte Arbeitsfähigkeit erst nach Therapie des neu diagnostizierten ADHS erreichbar. Schliesslich sei das angenommene Valideneinkommen um erhaltene Zulagen und Vergünstigungen anzuheben und das Invalideneinkommen nicht korrekt festgelegt worden (IV-act. 233). Anbei legte er einen Bericht von dipl. med. K.___ vom 4. August 2023 (IV-act. 233-6 ff.). A.n Eine neurologische Abklärung bei Prof. Dr. med. L._ __, Facharzt für Neurologie, ergab einen Verdacht auf rezidivierende Synkopen bei neurologisch unauffälligen Befunden und regelrechtem EEG (Bericht vom 18. August 2023, IV-act. 252-2 f.). Die psychiatrisch Behandelnden führten am 1. Februar IV 2024/159 5/16

2024 aus, der psychische und körperliche Zustand de s Versicherten bleibe stark beeinträchtigt. Der Versicherte habe seine Wohnung verloren, zeitweise auf dem Bahnhof übernachtet, mehrere Angriffe erlebt und sei in ein kleines Zimmer umgezogen. In einer angepassten Tätigkeit ohne intensiven Kundenkontakt, nach längerer Einführung, mit genügend Zeit zur Erledigung der Aufgaben und unter einer vorgesetzten Person mit Verständnis für psych ische und körperliche Krankheiten bestehe eine steigerbare Arbeitsfähigkeit von anfänglich 20 % (IV-act. 255-4 ff.). A.o Der RAD nahm am 14 .Februar 2024 aus somatischer Sicht Stellung, seit der Begutachtung seien keine neuen Erkenntnisse dazugekommen. Gemäss der A bklärung durch Prof. L.___ liege auch aus neurologischer Sicht kein sich auf die Arbeitsfähig keit auswirkendes Leiden vor (IV-act. 256-2). Auch die psychiatrische RAD -Ärztin sah aus den hinzugekommenen Berichten im Ver gleich zum polydisziplinären Gutachten vom 10. Juni 2023 keine wesentlichen und anhaltenden Änderungen. Sie hielt einen relevanten Einfluss psychosozialer Bela stungsfaktoren für sehr wahrscheinlich (Stellungnahme vom 11. März 2024, IV-act. 256-6). A.p Am 19. März 2024 liess der Versicherte der IV -Stelle einen Auszug aus der Krankenakte von dipl. med. M.___, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 3. November 2023 einreichen und formulierte Ergänzungs fragen an die Gutachterstelle (IV- act. 261). Daraufhin bat die IV-Stelle die Gutachterstelle um Stellungnahme zu ihren Fragen sowie zu den Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin, insbeso ndere in Bezug auf die dokumentierten Sturzereignisse sowie den Alkoholüberkonsum und des sen Folgen (IV-act. 269). Der psychiatrische Gutachter nahm am 23. April 2024 Stellung, es könne an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten werden. Gemäss den Berichten des behandelnden Psych iaters vom 22. August 2023 und vom

1. Februar 2024 sei trotz der dafür typischen bunten Besc hwerdeschilderung das Konsumverhalten psychotroper Substanzen nicht berücksichtigt worden. Dieses sei für den Zustand des Versicherten aus psychiatrischer Sicht wesentlich und womöglich vor dem neurobiolog ischen Hintergrund einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung im Erwachsenenalter zu betrachten (IV-act. 269). Der RAD äusserte am

30. April 2024, unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter könne weiterhin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10.6.2023 abgestellt und abschliessend eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit angenommen werden (IV-act. 270). A.q Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 3. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Rentenbegehrens unter Berücksichtigun g eines höheren Valideneinkommens und eines pauschalen Tabellenlohnabzugs von 10 % ab 1. Januar 2024 sowie eines resultierenden Invaliditätsgrades von 38 % (IV-act. 272). Der Versicherte liess am 7. Mai 2024 geltend machen, die Gutachter hätten die Ergänzungsfragen vom 19. März 2024 in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2024 nicht beantwortet (IV -act. 276). Auf entsprechende erneute Rückfrage (IV -act. 277) nahm der internistische Gutachter Stellung, die Fragen beträ fen das neurologische Fachgebiet. Eine IV 2024/159 6/16

neurologische Begutachtung sei aber nicht notwendig gewesen oder in Auftrag gegeben worden. Solange der aktive Alkoholkonsum bestehe, könnten G leichgewichtsprobleme und äthylisch - gastritische Beschwerden auftreten, weshalb es wenig Sinn mache, unspezifische Untersuchungen in weiteren Fachgebieten durchzuführen (IV -act. 280). Anlässlich einer Besprechung vom 8. Juli 2024 wurde seitens des RAD ausgeführt, die Ergänzungsfra gen seien nunmehr ausreichend und nachvollziehbar beantwortet worden. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit sei adäquat bzw. nachvollziehbar. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich aus den Akten keine Indikation für eine neurologische Begutachtung. Auf das vorliegende Gutachten vom 10. Juni 2023 könne weiterhin abgestellt werden. Es sprächen keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit (IV-act. 282). A.r Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wies die IV -Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab und nahm zu den Einwänden Stellung (IV-act. 283). B. B.a Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Guyot, am 19. August 2024 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei unter Kosten - und Entschädigungsfolge aufzuheben und die I V-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 2021 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegner in zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und insbesondere ein neues polydisziplinäres Gutachten mit ausführlicher Beantwortung aller fallspezifischen Zusatzfragen sowie Ergänzungsfragen unter zusätzlichem Einbezug der Disziplinen Neurologie sowie Neuropsychologie einzuholen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Im Wesentlichen hielt er das ABI-Gutachten für nicht verwertbar und die attestierte Arbeitsfähigkeit für nicht plausibe l. Die Abklärungen seien ungenügend. Zudem bemängelt er den Einkommensvergleich und fordert einen Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %. Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer Beric hte der psychiatrisch Behandelnden vom

13. Februar 2024 (act. G 1.4) und vom 21. Februar 2024 (act. G 1.5) sowie von Dr. F.___ vom

27. Februar 2024 (act. G 1.6) und vom 5. Juli 2024 (act. G 1.7) einreichen. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschw erdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung macht sie geltend, in Anbetracht der aktenkundigen Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen in den Aussagen könne auf die Aussag en des Beschwerdeführers und die darauf gestützten Schlussfolgerungen der Behandelnden nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen wären daher nicht zielführend. Bezüglich ADHS sei daher n ur eine Verdachtsdiagnose möglich gewesen, welche der psychiatrische Gutachter berücksichtigt habe. Ein Absetzen von Alkohol und Cannabis sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. Eine Abhängigkeit von diesen Substanzen führe nicht IV 2024/159 7/16

zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich zum bereits gewährten Tabellenlohnabzug von 10 % rechtfertigten die zusätzlichen Einschränkungen a ufgrund des ADHS einen Tabellenlohnabzug von 5 %, sodass ein Invaliditätsgrad von 41 % resultiere (act. G 4). B.c Mit Replik vom 25. September 2024 liess der Beschwerdeführer vorbringe n, Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen würden bes tritten bzw. seien auf die Persönlichkeitsstörung in Komorbidität mit dem Abhä ngigkeitssyndrom zurückzuführen. Die Zumutbarkeit eine s Entzugs müsse in Anbetracht des ADHS bzw. der Per sönlichkeitsstörung Gegenstand einer medizinischen Begutachtung bilden (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (act. G 8). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Wurde – wie vorliegend mit in Rechtskraft erwachsener Mitteilung vom 5. Juni 2019 (IV-act. 60)

– eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nur eingetreten, wenn glaubhaft ist, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Der RAD zeigte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 schlüssig auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Referenzsituation veränd ert hat, indem mit der dokumentierten HLA-B27 assoziierten Spondylarthritis ankylopoetica eine rheumatologische Diagnose im Zentrum stehe und ein chronisches Schmerzsyndrom sowie chronische Schlafstörungen vorlägen (IV-act. 83-3). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf das neue Gesuch eingetreten. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bi ldet ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Anmeldung ging am 30. Oktober 2020 (das auf der Anmeldung vom Beschwerdeführer angegebene Datum ist unleserlich) bei der Beschwerdegegnerin ei n, womit bei Erfüllung des einjährigen Wartejahres 6 Monate nach Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens ab

1. April 2021 ein Rentenanspruch entstehen kann. 1.3 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 9. Juli 2024. In zeitlicher IV 2024/159 8/16

Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat , sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar und werden nachfolgend in dieser zitiert (s. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen stützt sich auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (siehe Einkommensvergleich; IV-act. 271). Diese Bestimmung ist auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten, ohne dass übergangsrechtlich eine Rückwir kung vorgesehen ist. Somit könnte d ieser pauschale Abzug vom Invalideneinkommen erst ab 1. Januar 2024 berücksichtigt werden . Der vorliegend zu prüfende Rentenanspruch wäre aber – wie vorstehend ausgeführt – bereits ab April 2021 zu prüfen. 1.4 1.4.1 Weiter hat der Beschwerdeführer mit Einwand vom 17. August 2023 ausdrücklich berufliche Massnahmen beantragt (IV -act. 232). Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um beru fliche Massnahmen mangels einer die Arbeitsfähigkeit langandauernd ei nschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Verfügung vom 14. September 2022 (IV-act. 174) abgewiesen. 1.4.2 Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Re nte" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassn ahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann nur bejaht werden, wenn keine Massnahmen zur Wiederherstellung, zum Er halt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (mehr) in Frage kommen, allenfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Die Rentenzusprache ohne vorgängige (erneute) Prüfu ng von Eingliederungsmassnahmen ist indes zulässig, falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom

15. Dezember 2022, 8C_128/2022, E. 7.1). Sollte sich nachfolgend ergeben, dass der als Koch ausgebildete Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder eine Invalidität droht, hätte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen nochmals zu prüfen. 2. 2.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibend e oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. E rwerbsunfähigkeit ist der durch die IV 2024/159 9/16

gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und na ch zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf d em in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens e iner Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Bee inträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus obje ktiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind di e Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche un d gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, d en Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bi ndung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend un d pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schl ussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechung sgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkr ete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). 2.3 Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen sowie für Suchterkrankungen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281, BGE 143 V 428, E. 7.1, BGE 145 V 215 E. 5.5.2, BGE 147 V 234 E. 2.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbei tsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblich en Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild ei ner Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsg rundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen IV 2024/159 10/16

es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgeri cht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An lass besteht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,

4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Zu prüfen ist demnach, ob der medizinische Sachverh alt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei massgeblich auf das ABI-Gutachten vom 10. Juni 2023. 3.1 3.1.1 Der rheumatologische Gutachter fand starke Bewegungseinschränkugen der Wirbelsäule (IV - act. 216-49). Er führte dazu aus, eine abschliessende funkti onelle Untersuchung der Wirbelsäule sei zufolge einer ungenügenden Kooperation des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen (IV-act. 216- 49 f.). Wegen eines erheblichen Abwehrverhaltens hätte n die erhobenen erheblichen Bewegungseinschränkungen lumbal, thorakal und cervikal nicht eindeutig objektiviert werden können (IV-act. 216-51 f.). Inwiefern das aktive Gegeninnervieren bewussts einsnah oder im Sinne eines Schmerzvermeidungsverhaltens durchgeführt worden se i, sei nicht abschliessend zu erklären. Die ausgeprägte Druckempflindlichkeit der ossären Struk turen und der Weichteilstrukturen sei somatisch nicht zu erklären (IV-act. 216-52). Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers ist nicht ohne Weiteres klar, ob die Befunde überhaupt ausreichend erhoben werden konnten. 3.1.2 Weiter stellte der Gutachter fest, b ildgebend hätten sich im April 2021, im Januar 2022 und im März 2023 jeweils ein Rückgang der entzündlichen Ak tivität gezeigt. Zwischen 2020 und 2022 habe sich eine klare und objektivierbare Regredienz der vormals beschriebenen entzündlichen Veränderungen ergeben. Dies stehe im klaren Kontrast zur Aussage des Beschwerdeführers, dass sich die Schmerzen seit 2020 nicht gebessert hätten (IV-act. 216-52 f.). Das Vorgutachten von Dr. I.___ zu Handen des Krankentaggeldversicherers datiert vom 5. Mai 2021. Seit diesem Zeitpunkt konnte der rheumatologische ABI -Gutachter einen Rückgang der entzündlichen Aktivitä t und somit eine Verbesserung erkennen. Der Gutachter setzte sich aber nur insoweit mit dem Vorgutachten von Dr. I.___ auseinander, als er ausführte, dieser habe di e Diagnose einer Spondylarthropathie stark bezweifelt (IV -act. 216-53). Somit bleibt fraglich, ob sich die unterschiedl iche Arbeitsfähigkeitsschätzung in adaptierten Tätigkeiten des Vorgutachters mit 100 % (Fremd-act. 6-45) IV 2024/159 11/16

einerseits und des rheumatologischen ABI-Gutachters mit 70 % (IV-act. 216-55) andererseits dadurch erklären lässt, dass Letzterer das Vorliegen einer HLA-B27 negativen Spondylarthropathie mit entsprechend sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkendem chronischem panvertrebralem Schmerzsyndrom bejahte (vgl. IV -act. 216-53: Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom im Rahmen einer HLA -B27 negativen Spondylarthropathie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Jedenfalls fehlt eine plausible Begründung für eine nun 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht. 3.2 3.2.1 Der rheumatologische Gutachter ging aufgrund eines massiv erhöhten CDT-Wertes von einem ausgeprägten Äthylabusus aus und verwies diesbezügl ich auf das psychiatrische Gutachten (IV - act. 216-53). Der psychiatrische Gutachter vermochte die Frage, o b ein Abhängigkeitssyndrom bezüglich THC und/oder Alkohol vorliege, nicht mit Sicherheit zu beantworten (IV-act. 216-40). Er hielt fest, über die Notwendigkeit einer Entzugsbehandlun g wäre nach wiederholter Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu entscheiden (IV -act. 216-41). Dennoch führte er ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19), aktuelles Konsumverhalten, als die Arbeit sfähigkeit beeinflussende Diagnose auf (IV - act. 216-38). Sodann hielt er fest, die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sprächen sehr stark für das Vorliegen eines ADHS seit der Kindheit. Als weiteren Hinweis für eine Abhängigkeitsproblematik nannte er inkonsistente Au ssagen des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten und zeigte einen Zusammenhang zu einer vermuteten ADHS-Symptomatik auf (IV- act. 216-37). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, diese seid urch die Abhängigkeit nicht beeinträchtigt, da der Beschwerdeführer angegeben habe, auf psychotrop e Substanzen zu verzichten (IV -act. 216-40), und weil eine Entzugsbehandlung zumutbar wäre (IV-act. 216- 41). Aufgrund der Annahme eines ADHS sei von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit durch häufige sprunghafte Gedanken und wechselnde Zielführungen von Projekten auszugehen (IV-act. 216-39). 3.2.2 Nach der in E. 2.3 zitierten Rechtsprechung betreffend Suchterkrankung en ist indes der Schweregrad der Abhängigkeit im Rahmen des Indikato renverfahrens zu bestimmen. Diesem Verfahren kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie ps ychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Bes chwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3). Der psychiatrische Gutachter hätte es demnach nicht dabei bewenden lassen dürfen, gesamthaft aufgrund von Anhaltspunkten für eine Abhängigkeitse rkrankung und eines wahrscheinlichen ADHS eine Arbeitsfähigkeitsschätzung vorzunehmen. Er hät te sowohl bezüglich Abhängigkeit als auch bezüglich ADHS weitere Abklärungen vornehmen müssen . Zudem hätte er zu den Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers Stellung nehmen bzw. sich zu den Standardindikatoren äussern IV 2024/159 12/16

müssen. Im Auftrag an die Gutachterstelle wurden be züglich des allfälligen Abhängigkeitssyndroms auch explizit fallspezifische Fragen gestellt (siehe Schreiben vom 18. Januar 2023; IV-act. 190), welche aber vom Gutachter nicht abschliessend beantwortet wurden (Ziff. 9 des psychiatrischen Teilgutachtens; IV-act. 216-40 ff.). 3.2.3 Grundsätzlich erkannte auch die RAD-Ärztin weiteren Abklärungsbedarf betreffend das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol und/oder Cannabis. Denn diese liess mit den Schreiben vom

25. März und 31. Mai 2024 Zusatzfragen an die Gutachter unter andere m betreffend allfällige Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit durch einen Alkoholüberkonsum gestützt auf die neu eingereichten Berichte stellen (IV-act. 266 und 277). Diese Fragen erscheinen im Zusammenhang mit der zitierten Suchtrechtsprechung (E. 2.3, E. 3.2.2) relevant. Den Stellungnahmen der Gutachterstelle vom 23. April 2024 (IV-act. 269) und vom 11. Juni 2024 (IV-act. 280) ist aber zu den gestellten Fragen hinsichtlich eines allfälligen Al koholüberkonsums nichts Abschliessendes zu entnehmen. Dieser Meinung war wohl auch die RAD -Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2024. Denn sie hielt fest, die gestellten Fragen seien zu m aktuellen Zeitpunkt (nach Eingang der zweiten Stellungnahme der Gutachter vom 11. Juni 2024, IV-act. 280) noch nicht beantwortet. Hingegen führte der RAD anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2024 ohne plausible Begründung aus, die Ergänzungsfragen seien im Rahmen der zweiten Stellungnahme vom 11. Juni 2024 nun ausreichend und nachvollziehbar beantwortet worden (IV-act. 282-3). Somit hat auch der RAD die Unvollständigkeit des Gutachtens erkannt. Dennoch wurde von weiteren Abklärungen abgesehen. 3.2.4 Schliesslich ist den Krankenunterlagen der Hausärzt in zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 wegen einer anlässlich einer körperlichen Auseinandersetzung zugezogenen Schienbeinverletzung in Behandlung war und am Wochenende des 30. Oktober 2023 scheinbar eine Synkope mit Amnesie für das Ereignis und die Zeit danach aufwies. Am 3. November 2023 traf sie den Beschwerdeführer vor einem Ladeng eschäft neben einer Alkoholflasche schlafend an, von wo er kaum alleine laufend und lallend zu e iner Bank gebracht wurde (IV -act. 262). Am

19. Januar 2024 berichtete die Hausärztin, der Beschwerdeführer negiere ein Alkoholproblem und sei zu den letzten zwei Terminen ohne Rückmeldung nicht erschienen (IV -act. 263-2). Diese Angaben lassen auf eine zumindest zweitweise gravierende Alkoholproblematik schliesse n, was auch den gutachterlich erhobenen Laborwerten mit massiv erhöhtem CDT-Wert entsprechen würde. 3.2.5 Auch ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht schlüssig: Zunächst führt der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit um 30 % vermindert (IV -act. 216-39). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit; diese könne unter optimaler störungsspezifischer Behandlung und andauernder Abstinenz von psychotropen Substanzen noch weiter reduziert werden (IV-act. 216-40, Ziff. 8.2.3). Es bestünde in der Perspektive eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV -act. 216-40, Ziff. 8.2.4). Im Anschluss daran hält er fest, bis zur ak tuellen IV 2024/159 13/16

Einschätzung habe seit 2021 für sämtliche Tätigkeiten eine 30%ige Minderung der Leistungsfähigkeit bestanden. Die Verbesserung auf 20 % wäre innerhalb von 6 Monaten zu erreichen (IV -act. 216-40, Ziff. 8.2.5 und Ziff. 8.3.1). Es bleibt somit unklar, ob in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits ab dem Gutachtenszeitpunkt oder erst 6 Monate danach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich wäre. 3.3 Zusammenfassend haben die Gutachter die medizinischen Grundlagen für die für dieB eurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Indikatoren ungenügend diskutiert. Auf Ressourcen und Belastungen sind sie nicht eingegangen (IV-act. 216-39; vgl. auch IV-act. 216-11 und IV-act. 216-54). Ebenso haben sie die nach der Begutachtung dokumentierten weiter en Anhaltspunkte für eine schwere Suchterkrankung nicht gewürdigt. Überdies erweist s ich das Gutachten aufgrund der vorstehend aufgezählten Mängel (E. 3.1 und 3.2) als nicht beweiskräftig. 4. Auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte kann ebenfalls nicht abgestellt werden. 4.1 Dr. F.___ ermittelte den Schweregrad der Einschränkunge n des Beschwerdeführers hauptsächlich aufgrund von dessen subjektiven Angaben in entsprechenden Fragebogen (IV-act. 179- 3 f.; IV -act. 179-6 ff.; IV -act. 203-2; IV -act. 290-11). Dies vermag der von Art. 7 Abs. 2 ATSG geforderten Objektivierbarkeit nicht zu genügen. 4.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ und der behandelnde Psychiater dipl. med. K.___ haben die wahrscheinlich vorliegende Suchterkrankung nich t diskutiert oder gar diagnostiziert. Die hohe geschätzte Arbeitsunfähigkeit wird aus psychiatrisc her Sicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: 32.1) sowie mit einer Persönlichkeitsakzentuier ung (ICD-10: Z73) nicht plausibel erklärt. Die Diagnose chronischer Schmerzen bei rhe umatologischen Störungen beschlägt nicht das psychiatrische Fachgebiet, eine somatoforme Schmerz störung ist psychiatrischerseits ebenfalls nicht diagnostiziert worden. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich der behandelnde Psychiater für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode o ffenbar auf den Rheumatologen Dr . F.___ abstützt (vgl. IV-act. 267-2). Damit kann auch aus psychiatrischer Sicht nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft abgestellt werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Abklärung des medizinischen Sachverhalts als unvollständig, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte. Auch der RAD erkannte, dass wesentliche Fragen selbst nach der zweiten Stellungnahme der Gutachter nicht beantwortet waren (vgl. IV -act. 281-5). Die erfolgten Abklärungen erlauben keine abschliessende Einschätzung des Schweregrades einer IV 2024/159 14/16

allfälligen Suchterkrankung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auf ein unvollständiges Gutachten abgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Sie hat ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Sowohl bei der somatischen Untersuchung (Abwehrverhalten des Beschwerdeführers) als auch bei der psychiatrischen Untersuchung (inkonsistente Angaben zum Konsumverhalten) kam der Beschwerdeführer seiner Mi twirkungspflicht nicht vollständig nach. Es erscheint daher sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine uneingeschränkte Mitwirkungspflicht hinweist, zu wa hrheitsgetreuen Aussagen anhält und allfällige Sanktionen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG androht. Die Sache ist daher – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – zur Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung au fzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne de r Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten - und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerich tskosten sind folglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwer deführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemesse n erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. IV 2024/159 15/16

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von F r. 600.-- zu bezahlen. Der vo m Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. IV 2024/159 16/16